Aktuelles | 26.11.2021 | Penguin Random House, Heyne

BGH weist Entschädigungsansprüche in Millionenhöhe von Helmut Kohls Witwe zurück

Das Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle

Der BGH in Karlsruhe weist in seinem Urteil vom heutigen Tage sämtliche Entschädigungsan­sprüche von Helmut Kohls Witwe Maike Kohl-Richter gegen Autor Heribert Schwan und seinen Verlag ab. Die weit überwiegende Anzahl der bislang ver­botenen Zitate aus dem Buch „Das Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ werden darüber hinaus als rechtmäßig erklärt.

Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) die Klage von Maike Kohl-Richter, Witwe des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, ge­gen den Autor Heribert Schwan und seinen Verlag über eine Geldentschädigung in Höhe von „mindestens 5 Millionen Euro“ rechtskräftig abgewiesen. Entgegen der Vorinstanz hält der Bundesgerichtshof auch die Veröffentlichung von wahren Zitaten aus den Ge­sprächen zwischen Schwan und Kohl durch den zur Penguin Random House Verlags­gruppe gehörenden Heyne Verlag inzwischen für rechtmäßig.

Das Urteil bestätigt damit auch für den vorliegenden Fall seine bisherige Rechtspre­chung, wonach Geldentschädigungsansprüche nicht vererbbar sind.

Darüber hinaus hat der BGH der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln aus­drücklich widersprochen und räumt der Klägerin Maike Kohl-Richter gegen den überwie­genden Teil der wörtlichen Zitate des Alt-Kanzlers im Buch „Das Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ keinen Unterlassungsanspruch ein.

Die Entscheidung des BGH ist ein wichtiges Signal für die Pressefreiheit und wird über den konkreten Fall hinaus auch für zukünftige Fälle von Bedeutung sein. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die zutreffende Wiedergabe von Äußerungen eines verstorbenen Politikers dessen postmortales Persönlichkeitsrecht selbst dann unberührt lässt, wenn diese nicht öffentlich erfolgt sind. Insbesondere können derartige Aussagen nicht verbo­ten werden, nur weil sie Derbheiten oder offene Worte enthalten, die der Eigendarstellung des Politikers nicht entsprechen bzw. dem Bild, das seine Erben nach seinem Tod von ihm in der Öffentlichkeit präsentieren möchten. Die Vorinstanz hatte hier noch der Kläge­rin folgend eine Konstruktion entwickelt, nach der die angefertigten Tonbandaufnahmen der Gespräche zwischen Kohl und Schwan als so genannte „Bildnisgleiche Verding­lichung“ zu betrachten seien und deshalb einen weitergehenden Schutz vor einer Veröf­fentlichung genießen sollten.

Dem wollte sich der BGH nicht anschließen. Allenfalls aus dem Zusammenhang geris­sene oder sonst unzutreffend wiedergegebene Zitate, die das Lebensbild Kohls grob ver­zerrten, könnten für eine Veröffentlichung gesperrt werden. So gibt der BGH dem Ober­landesgericht Köln in Form einer „Prüfungsanweisung“ auf den Weg, einige wenige Zitate und deren Auswirkung auf Kohls Lebensbild unter diesen Aspekten nochmals näher zu untersuchen.

Der weit überwiegende Teil der bislang untersagten, aber nach Ansicht des BGH korrek­ten Zitate ist davon aber nicht betroffen und darf wieder rechtmäßig veröffentlicht wer­den. Der Heyne Verlag wird nach Vorliegen der Urteilsgründe sorgfältig prüfen, ob er das Buch der Öffentlichkeit in einer annähernd ursprünglichen Fassung wieder zugänglich machen wird, zumal vieles dafürspricht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs als ein­deutiges Bekenntnis zur Pressefreiheit auch zu Lebzeiten Helmut Kohls so ausgefallen wäre.

Für den Autor Heribert Schwan besteht diese Möglichkeit nicht in diesem Maße, jedoch aus Sicht des Heyne Verlags zu Unrecht. Denn entgegen allen ausdrücklichen Formulie­rungen in den ursprünglichen Verlagsverträgen zu Helmut Kohls Autobiographie gehen die Gerichte von einer fortwirkenden stillschweigend geschlossenen Vertraulichkeitsver­einbarung aus.

Die Penguin Random House Verlagsgruppe sieht sich durch das Urteil des BGH in ihrer Haltung bestätigt, wonach die durch das Grundgesetz gewährleistete Presse- und Mei­nungsfreiheit die in Rede stehende Publikation rechtfertigt.

Die Verfahrenskosten hat in der Entschädigungssache die Klägerin vollständig zu tra­gen. In der Unterlassungssache wird sie sie weit überwiegend zu tragen haben. Dazu ge­hören neben den Gerichtskosten die Kosten der eigenen Anwälte sowie die Anwalts­kosten der Beklagten.

Mit Blick auf die Ankündigung des Anwalts von Maike Kohl-Richter, gegen ein abweisen­des Urteil sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, ist der Verlag zuversichtlich, dass diese Gerichte die Grundrechtsabwägung des Bundesgerichtshofs und damit letztlich die überragende Be­deutung der Pressefreiheit bestätigen werden.

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